Gerichtsgutachten, gerichtsfest als weit verbreitetes Missverständnis: man meint, dass ein Privatgutachten „nicht gerichtsfest“ sei. Das ist juristisch so nicht ganz richtig. Die entscheidende Unterscheidung liegt nicht in der Qualität des Gutachtens oder darin, ob der Gutachter öffentlich bestellt und vereidigt (ö.b.u.v.) ist, sondern welche Beweiswirkung das Gutachten im Zivilprozess hat. Z.B. kann er auch als Zeuge auftreten.
Wir bekommen öfters Anfragen von Kunden ob unsere Gutachten „gerichtsfest“ sind. Die Antwort ist immer die gleiche ja oder nein, das hängt vom Richter ab und wer mich beauftragt. Der Richter selbst oder nur eine Partei?

Hier ist eine fachlich korrekte Erklärung:
Warum (m)ein Privatgutachten vor Gericht nicht automatisch als Beweis gilt
Viele Bauherren fragen: „Ist ein Gutachten eines privaten Bausachverständigen gerichtsfest?“
Die Antwort lautet: Ein Privatgutachten kann fachlich hervorragend sein, ersetzt aber im Zivilprozess in der Regel kein gerichtliches Sachverständigengutachten. Es ist nicht gerichtsfest.
Der Grund liegt nicht in der Qualifikation des Gutachters, sondern in den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach der deutschen Zivilprozessordnung wird der gerichtliche Sachverständige grundsätzlich vom Gericht ausgewählt und bestellt. Er ist ein sogenanntes Beweismittel des Gerichts. Seine Aufgabe besteht darin, den Richter unabhängig und unparteiisch bei technischen oder fachlichen Fragen zu unterstützen.
Ein Privatgutachter wird dagegen von einer Partei – beispielsweise dem Käufer, Verkäufer oder Bauherrn – beauftragt. Deshalb gilt sein Gutachten prozessrechtlich als qualifizierter Parteivortrag und nicht als gerichtlicher Sachverständigenbeweis.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Privatgutachten wertlos wäre.
Im Gegenteil:
- Es kann technische Mängel fundiert dokumentieren.
- Es kann die Erfolgsaussichten eines Prozesses verbessern.
- Es dient häufig als Grundlage für Vergleichsverhandlungen.
- Es kann den Richter dazu veranlassen, einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen.
- Es liefert dem Gericht oft wichtige Anhaltspunkte für die Beweisaufnahme.
Erst das vom Gericht eingeholte Gutachten besitzt jedoch regelmäßig den Status eines gerichtlichen Beweismittels nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Öffentlich bestellt oder nicht?
Häufig wird angenommen, dass nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (ö.b.u.v.) Gutachten für Gerichte erstellen dürfen.
Das ist nicht zutreffend.
Gerichte können grundsätzlich jeden fachlich geeigneten und unabhängigen Sachverständigen bestellen. Die öffentliche Bestellung ist ein gesetzlich geregeltes Qualitätsmerkmal, aber keine zwingende Voraussetzung für eine gerichtliche Bestellung.
Ich selbst wurde bereits mehr als 84-mal unmittelbar von Gerichten als Sachverständiger bestellt, obwohl ich nicht öffentlich bestellt und vereidigt bin. Ausschlaggebend war jeweils die vom Gericht anerkannte fachliche Eignung und Erfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet.
Fazit
Ein Privatgutachten ist nicht deshalb weniger wert, weil es von einem privaten Bausachverständigen stammt. Seine rechtliche Stellung ergibt sich vielmehr aus der Zivilprozessordnung: Es ist grundsätzlich ein qualifizierter Parteivortrag und kein gerichtlicher Sachverständigenbeweis.
Dennoch sind fachlich fundierte Privatgutachten in der Praxis von großer Bedeutung. Sie helfen häufig dabei, Baumängel frühzeitig nachzuweisen, außergerichtliche Einigungen zu erzielen, Kaufpreisverhandlungen zu führen oder ein gerichtliches Verfahren vorzubereiten. Wird später ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt, bildet das Privatgutachten oft eine wertvolle Grundlage für die weitere Beweisaufnahme.
Hinweis: Die Zahl der gerichtlichen Bestellungen zeigt die praktische Erfahrung von Baugutachter Schmalfuß. Sie bedeutet jedoch nicht, dass Privatgutachten generell dieselbe prozessuale Stellung haben wie ein vom Gericht nach der ZPO eingeholtes Gutachten. Genau diese Unterscheidung ist rechtlich entscheidend.
echtes Gerichtsgutachten am Amtsgericht Schimmelgericht, Text leicht geändert, wegen Datenschutz
Gesendet: 2022 im April
An: Herrn Schmalfuß
Betreff: Schimmelschäden im Altbau
Sehr geehrter Herr Schmalfuß,
ich bin im Internet auf Ihre Person und Ihr Angebot gestoßen. Einer meiner
Schwerpunkte ist das Wohnraummietrecht, Schäden an Gebäuden, Mietminderung und
insbesondere Schimmel sind ein immer wiederkehrendes Thema.
Leider bin ich mit den Sachverständigen aus dem näheren Umkreis nicht zufrieden,
weshalb ich erneut auf der Suche bin, nach einem Sachverständigen, der sich nicht zu
schade ist, auch mal eine Wand zu öffnen.
Seitenlange allgemeine Ausführungen über Prüfmethoden und DIN-Vorschriften als
Textbausteine helfen mir hier bei Gericht nicht weiter.
Ich wünsche mir von einem Sachverständigen ein klar formuliertes Ergebnis mit
nachvollziehbarer Begründung.
Ich bin seit 25 Jahren im Baurecht tätig und nehme auch gerne an einem Ortstermin teil.
Ich nehme vor Ort Ihre mündlichen Ausführungen zu Protokoll, dann erübrigt sich ein
schriftliches Gutachten.
Fertigen Sie auch Gerichtsgutachten? Ist Ihnen der Weg von Augsburg zu uns nach Süd zu weit?
Ich habe derzeit eine Akte auf dem Tisch, wo ein Mieter eines Altbaus Minderung
geltend macht wegen Schimmelschäden.
Freundliche Grüße von
Direktor vom Amtsgericht Süd
Antwort des Sachveständigen an das Amtsgericht Schimmelgericht,
Text leicht geändert, wegen Datenschutz
Guten Tag Herr Richter,
ja die Aufgabe in Süd erscheint mir reizvoll. Ihre Erfahrungen mit anderen
Sachverständigen habe ich auch gemacht. Viele haben große Angst ein Loch in die
Wand zu machen oder brauchen extra Handwerker, da sonst der Anzug schmutzig wird.
Ich trete auf in Arbeitskleidung und mache die Bauteilöffnung vor Ort selbst.
Vorwiegend bin ich in Augsburg tätig und kann nach Süd fahren.
Wir können das kurzfristig machen. Soll ich eine Beweissicherung machen oder wird es ein Beweis im Klageverfahren?
Den Beweisbeschluss bitte per mail. Ich habe schon über 80 Gerichtsgutachten in 5
Jahren in Potsdam gemacht. Die Richter habe es geliebt, da meine Gutachten sehr kurz
waren.
Es gab keine Richter die meine Gutachten „verrissen“ haben, also waren alle meine Gutachten gerichtsfest.