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Haftung Haftungsbeschränkungen Haftungsausschluss

Haftung Haftungsbeschränkungen Haftungsausschluss

Der Auftraggeber (AG) verpflichtet sich, alle diejenigen Informationen über das zu begutachtende Objekt bereitzustellen, welche der Sache dienen können: Expose, Bodenwert, Bautagebuch, Baustoffe, Vorschäden, Auftrag, Vertrag, Leistungsverzeichnis, Baualter.

Haftung Haftungsbeschränkungen Haftungsausschluss
Haftung Haftungsbeschränkungen Haftungsausschluss

Der Auftragnehmer (AN) haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch eine mangelhafte Ausarbeitung vorsätzlich oder grobfahrlässig  verursacht haben.

Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche und die gesamtschuldnerische Haftung  werden ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche sind maximal auf 5.000€ begrenzt. Vermögenschadensansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Haftung Haftungsbeschränkungen Haftungsausschluss auf Baustellen

Die Begehung erfolgt durch einfache Inaugenscheinnahme nach bestem Wissen und Gewissen. Dabei werden kaum zerstörende Prüfungen  vorgenommen, um den Zustand der Konstruktion genau zu ermitteln.
Werden zerstörende Prüfungen vorgenommen, so übernimmt der AG bzw, der Kunde die Bauteilschließung bzw. Wiederherstellung des vorherigen Zustandes.
Somit können nicht alle Aussagen über verdeckte Mängel  getroffen werden. Für verdeckte Mängel wird die Haftung ausgeschlossen.

Ein Ortstermin bezieht sich auf eine optische Prüfung der Gebrauchsfähigkeit am Tag des Ortstermins. Für nicht freigelegte Bauteile, wie Abdichtungen (Feuchteschutz), Wärmedämmung (Wärmeschutz), Auflager, Verbindungsmittel (Statik), Schallschutz und nicht stofflich untersuchte Eigenschaften von Bauteilen oder Baustoffen, wie Betongüten, Steinsorten, Isolierungen oder dergleichen kann keine Haftung übernommen werden. Auf die Einschaltung eines Baustofflabores wurde hingewiesen.

Ein Gutachten kann mündlich oder schriftlich erstellt werden. Das sollte als Vereinbarung per Mail bestätigt werden. Wir können dazu eine Kontaktanfrage stellen.

Der Geltungsbereich des Gutachten gilt nur für den angegeben oder beauftragten Zweck und nur für den AG. Insbesondere eine beabsichtigte spätere Weitergabe an Dritte bzw. Verwendung meines Gutachtens durch Rechtsanwälte bedarf in der Regel eine kostenpflichtige Erweiterung: z.B. angepasste Kostenermittlung, Beweissicherung, Kostenvorschußklage bzw. Mediation.

Impressum Bausachverständige in Augsburg, München, Ulm
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Bitte beachten Sie auch unseren sorgsamen Datenschutz, dass ich schon über 25 Jahre am Markt tätig bin und noch keinen Schaden angerichtet habe. Mir ist auch nicht bekannt, dass irgendein Gutachter Kollege schon irgendwo einen Haftpflichtschaden verursacht haben könnte. Die Daten zu meiner Gutachter Haftpflichtschaden Versicherung bekommen Sie auf Anfrage.

BAUSACHVERSTÄNDIGER SCHMALFUß & PARTNER, BAUGUTACHTER, HAUSGUTACHTER
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alles Zitate: aus https://www.juraforum.de/lexikon/haftungsbeschraenkung
„Die Haftungsbeschränkung bezieht sich auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die darauf abzielt, die Gründe für eine Haftung oder den Umfang der Haftung einer Partei zu reduzieren. Diese Reduzierung erfolgt im Vergleich zur Haftungsverteilung, die das Gesetz vorsieht, wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.,,,

Was ist nicht erlaubt?

Es gibt bestimmte Beschränkungen, die nicht erlaubt sind. Eine Haftungsbeschränkung ist unwirksam, wenn sie gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt oder wenn sie die gesetzlichen Pflichten des Verwenders ausschließt. Eine Beschränkung ist auch unwirksam, wenn sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Beispiel:

Ein Beispiel für eine unzulässige Haftungsbeschränkung ist die Klausel „Der Verwender haftet nicht für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz“. Diese Klausel schließt die Haftung des Verwenders für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten aus und verstößt somit gegen das Gesetz.

Wie kann man eine Haftungsbeschränkung wirksam gestalten?

Eine Beschränkung kann wirksam gestaltet werden, indem sie klar und verständlich formuliert wird und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Es ist wichtig, dass die Klausel leicht verständlich und transparent ist, damit der Vertragspartner sie auch tatsächlich verstehen kann. Es empfiehlt sich zudem, die Beschränkung separat und deutlich hervorgehoben in den AGB aufzuführen, um sicherzustellen, dass sie dem Vertragspartner auch wirklich bekannt ist. Eine versteckte Klausel in einem Kleingedruckten oder in einem Fließtext kann leicht übersehen werden und wäre daher unwirksam. Auch die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ist von großer Bedeutung. Es empfiehlt sich, die Haftungsbeschränkung von einem erfahrenen Anwalt erstellen zu lassen, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Beschränkung – Muster Klausel

Eine wirksame Haftungsbeschränkungsklausel sollte klar und verständlich formuliert sein und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung einige Vorgaben für die Wirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln aufgestellt.“

Eine mögliche Musterklausel, die den Anforderungen des BGH entspricht, könnte wie folgt lauten:

„Die Haftung des Verwenders ist ausgeschlossen, sofern ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle einer Haftung ist diese auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.“

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