Rohbauabnahme

Eine Rohbauabnahme, welche der Bauherr allein veranlasst, bezieht sich oft auf eine optische Prüfung der Gebrauchsfähigkeit des Hauses am Abnahmetag.
Die Bauabnahme für mich als Gutachter umfasst die Mitwirkung an einer technischen Abnahme: Beispielsweise für nicht freigelegte Bauteile, bei Abdichtung (Feuchteschutz), Wärmedämmung (Wärmeschutz), Auflager, Verbindungsmittel (Statik), Schallschutz und nicht stofflich untersuchte Eigenschaften von Bauteilen oder Baustoffen, wie Betongüten, Steinsorten oder dergleichen kann deshalb keine Haftung übernommen werden.
Weil Sachverständige über langjährige Berufserfahrungen verfügen, ist es gängige Praxis am Abnahmetag vermutete Mängel anzuzeigen. Oftmals lasse ich als Sachverständiger Bauteile öffnen, um die Wärmedämmung bzw. Abdichtungen zu kontrollieren.
Das zerstörende Öffnen ist für mich erfahrungsgemäß gängige Praxis, auch wenn das Haus dabei vorerst Schaden nimmt. Bisher kamen bei Bauteilöffnungen stets verdeckte Baumängel zum Vorschein. Die Schäden, welche in der späteren Nutzung entstehen würden – ohne Kontrolle, wären hingegen immer gravierender gewesen.

Optimale Sicherheit gegen verdeckte Bau-Mängel haben Sie nur dann, wenn Sie bereits während des Bauprozesses einen Bauexperten mit der Bauüberwachung beauftragen.

Häufige Mängel im Rohbauabnahme-Protokoll bei Abnahme zur Hausbegutachtung

– Es gibt immer Mängel zu protokollieren. Keine Rohbauabnahme ohne Mängel!
– fehlende Protokollierung besprochener Baumängel
– fehlende Dokumentationen technischer Geräte
– verwechselt eingebaute Geräte (andere Wärmepumpen, andere Arbeitszahlen)
– falsche Bauteile: andere Türen, andere Fenster (geringerer Wärmeschutz, kein Sonnenschutzglas, kein Einbruchsschutz-Sicherheitsglas VSG)
– fehlende Messungen zur Sicherheit: Druckprotokolle Heizung, Messung der Wirkung des Potientialerders zum Blitzschutz
– nicht eingestellte Türen und Fenster, Beschädigungen am Glas im Sichtbereich
– kein ausreichender Nachweis über die Art der Bauwerksabdichtung des Kellers
– keine exakte Fristsetzung zur Mängelabstellung
– fehlende Sicherheitseinbehalte
– Beschädigungen am Bodenbelag oder Wänden. Oftmals funktionieren auch einige Anschlüsse nicht ordnungsgerecht.